Satzung

eSL

Die Satzung wurde in Form eines Fraktionsvertrags zwischen den Ratsmitgliedern
Udo Golabeck „soziales Lemgo“ und Jessica Katharina Schrader „einfach Lemgo“ geschlossen.

Präambel

Die Mitglieder verpfl ichten sich, mit ihrer demokratischen Arbeit dem Wohl Lemgos und seiner Einwohner/innen zu dienen. Ziel ist es, die Kommune, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Bürger/innen, sozial, wirtschaftlich und ökologisch lebenswert zu gestalten.
Die humanistischen Ideale, die Achtung der Menschenrechte und Menschenwürde stehen dabei oben an. Die Mitglieder von „Soziales Lemgo“ und „einfach Lemgo“ nehmen konstruktiv am politischen Willensbildungsprozess teil und orientieren sich in der Ratsarbeit an den Stadtzielen der Alten Hansestadt. Auf der Grundlage der Wahlprogramme bzw. der „eL-Handlungsfelder“ werden gemeinsame Arbeitsschwerpunkte und kommunalpolitische Initiativen vereinbart.

§1 Fraktionsgemeinschaft

Die Fraktionen haben bereits im Rat der Alten Hansestadt mitgearbeitet und als Wählergemeinschaften erfolgreich an den Kommunalwahlen teilgenommen; für die kommende Legislaturperiode 2020-2025 bilden die Einzelratsmitglieder der Alten Hansestadt, Jessica Katharina Schrader und Udo Golabeck, die Fraktionsgemeinschaft „einfach Soziales Lemgo“ –– kurz: eSL, die durch noch zu berufende sachkundige Bürger/innen und bei Mandatswechseln von Nachfolgern/innen, gebildet wird.

§ 2 Fraktionsvorstand

Der Fraktionsvorstand setzt sich aus den genannten Ratsmitgliedern und je einem Mitglied aus den beiden Wählergemeinschaften zusammen, die von der Fraktionsgemeinschaft gewählt werden. Der Fraktionsvorstand entscheidet auf Vorschlag der Wählergemeinschaften über die Berufung von sachkundigen Bürger/innen in die Ausschüsse und Gremien der Alten Hansestadt sowie über Nachbesetzungen. Weiterhin beschließt er über die Verwendung der Fraktionsgelder.

§3 Fraktionsvorsitz

Der/die Fraktionsvorsitzende wird von den Ratsmitgliedern der Fraktion für 2.5 Jahre gewählt; kann während der Legislaturperiode durch Neuwahl umbesetzt werden. Der Vorsitzende/die Vorsitzende vertritt die Fraktionsgemeinschaft nach innen und außen. Er/Sie stimmt sich mit dem Ratsvertreter/der Ratsvertreterin der Partner-Wählergruppe in allen Fragen ab. Er/Sie hat die Mitglieder zeitnah und umfassend über alle politischen Themen im Zusammenhang mit der Ratsarbeit zu informieren. Er/Sie beruft die Fraktionssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.

§4 Sach- und Finanzmittel

Zu der Verwendung der Sach- und Finanzmittel der Fraktionsgemeinschaft macht die Fraktion Vorschläge, über die im Fraktionsvorstand mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

§5 Öffentliche Stellungnahmen

Stellungnahmen im Namen der Fraktion sollen nur im Konsens beider Wählergruppen vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden erfolgen. Jedem Fraktionsmitglied bleibt es unbenommen, sich im Namen seiner Partei/Wählergruppe oder als Privatperson zu äußern. Dies ist jedoch deutlich zu machen.

§6 Fraktionssitzungen

Fraktions- und Arbeitskreissitzungen sollen alle zwei Wochen stattfinden. Die Termine werden im Voraus für das Kalenderjahr festgelegt. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden.

§7 Abstimmungen

Die Mitglieder der Fraktionsgemeinschaft sind in ihrer Entscheidung bei Abstimmungen grundsätzlich frei. Es wird kein Fraktionszwang ausgeübt. Bei fraktionsinternen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§8 Anträge und Anfragen

Jedes Fraktionsmitglied kann mündliche Anfragen und Anträge im Sinne der Fraktionsgemeinschaft im Rat oder seinen Fachausschüssen bzw. Gremium stellen. Schriftliche Anträge und Anfragen sind vorab mit dem Fraktionsvorstand abzustimmen und vom Fraktionsvorsitzenden/der -vorsitzenden und Antragstellern zu unterzeichnen. Anträge an den Rat werden mit dem Kopfbogen der Fraktionsgemeinschaft gestellt.

§9 Besetzung der Ausschüsse

Die Besetzung der Ausschüsse stimmt die Fraktionsgemeinschaft untereinander ab. Gelingt das nicht in Einigkeit, entscheidet der Fraktionsvorstand über die Besetzung. Ausschussmitglieder berichten in der folgenden Fraktionssitzung und/oder internetbasiert über die Inhalte ihrer Fachausschuss- oder Gremiensitzungen. Nachfolgende Sitzungen werden gemeinsam vorbereitet.

§10 Fraktionsausschluss

Ein Fraktionsmitglied kann nach schwerwiegendem politischen Fehlverhalten oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung aus der Fraktion ausgeschlossen werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder das beschließt.
Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn alle Fraktionsmitglieder mit einer Frist von acht Tagen zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes geladen worden sind und dem Fraktionsmitglied, welches ausgeschlossen werden soll, zuvor die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden ist. Auch Ratsmitglieder können durch ein Fraktionsausschlussverfahren aus der Fraktion ausgeschlossen werden. Grundlage bildet dabei das Urteils des Verfassungsgerichtshofs Berlin (BerlVerfGH) vom 22.11.2005, Aktenzeichen: -VerfGH 53/05-. Die Fraktion entscheidet dabei mit einer 2/3 Mehrheit über den Ausschluss.

§11 Neuaufnahmen

Ratsmitglieder außerhalb der beiden genannten Wählergruppen können jederzeit als Hospitant/Hospitantin aufgenommen werden.

§12 Änderungen des Fraktionsvertrags

Der Fraktionsvorstand kann durch Mehrheitsbeschluss den Fraktionsvertrag ändern.

§13 Beginn und Beendigung

Dieser Fraktionsgemeinschaftsvertrag gilt ab dem Tag der Unterschrift der Ratsmitglieder und endet spätestens mit Ende der Legislaturperiode oder durch einvernehmliche Auflösung beider Vertragspartner.

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